| Verein Seniorenforum Würenlos Statuten – Revision / Vereinsversammlung Mai 2026 (Download) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen „Seniorenforum Würenlos“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Würenlos. Art. 2 Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen, er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein – setzt sich ein für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots für das „Wohnen im Alter“ in Würenlos – fördert die Solidarität und gegenseitige Hilfe unter Seniorinnen und Senioren. – vertritt Interessen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit – kann sich an der Organisation oder Finanzierung kultureller, gesellschaftlicher und sozialer Anlässe für Würenloser Seniorinnen und Senioren und/oder Bewohnerinnen und Bewohner von Würenloser Alterszentren mitbeteiligen oder diese auch initiieren II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede Organisation werden, die den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist auf das Ende des Vereinsjahrs zulässig. Wird der Mitgliederbeitrag über zwei Jahre nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Art. 4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Ebenso ist er berechtigt, Mitglieder auszuschliessen, die gegen die Interessen des Vereins handeln. Art. 5 Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. III. Organe Die Organe des Vereins sind: a) Vereinsversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren a) Vereinsversammlung Art. 7 Der Vorstand beruft die Mitglieder alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr zur ordentlichen Vereinsversammlung ein. Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte es verlangt. Das Recht eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, steht auch dem Vorstand zu. Die Einberufung geschieht mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse und als Publikation in der Limmatwelle. Hat das Mitglied dem Vorstand seine elektronische Adresse mitgeteilt, kann die Einladung auch elektronisch an diese Andresse erfolgen. Art. 8 Der ordentlichen Vereinsversammlung obliegen insbesondere: – Wahl der Stimmenzähler/innen – Genehmigung des Protokolls über die letzte Vereinsversammlung – Entgegennahme des Jahresberichtes vom Vorstand – Genehmigung der Jahresrechnung – Festsetzung der Mitgliederbeiträge – Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten oder Präsidentin – Wahl der Rechnungsrevisoren/innen – Statutenänderungen – Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern – Erlass von Reglement über die Verwendung der Spenden und Legate Art. 9 Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handerheben. Die Versammlung oder der Präsident/in kann geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Das einfache Mehr der Stimmenden entscheidet. Der Vorstand stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/in den Stichentscheid. Mitglieder haben Anträge bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste figurieren, oder nur unter „Verschiedenes“, kann die Versammlung nicht beschliessen. Allfällige Abstimmungen haben rein konsultativen Charakter, ausgenommen Anträge auf Traktandieren an einer nächsten Vereinsversammlung oder Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. b) Vorstand Art. 10 Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Vereinsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Art. 11 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Das Aktuariat und die Finanzverwaltung muss nicht von einem Mitglied geführt werden. Der Aktuar/in und der Finanzverwalter/in sind kollektiv je zu zweien mit dem Präsidenten / Präsidentin oder Vizepräsidenten / Vizepräsidentin zeichnungsberechtigt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten / die Präsidentin einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss er / sie eine Sitzung einberufen. Art. 12 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nach Statuten oder Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. Folgende Aufgaben fallen in seine alleinige Kompetenz: – Verabschiedung des Budgets – Vorbereitung der Vereinsversammlungen – Verwaltung der Spenden und Legate – Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung – Vertretung des Vereins nach aussen – Der Vorstand schliesst die erforderlichen Versicherungen ab. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Spesen und Barauslagen. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. c) Revisionsstelle Die Revisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und verfassen einen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung. IV. Finanzen Art. 15 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung wird den Mitgliedern mit der Einladung zur Vereinsversammlung zugestellt. Art. 16 Die finanziellen Einnahmen setzen sich zusammen aus: – Ordentliche Mitgliederbeiträgen – Spenden und Legaten – Zuwendungen der öffentlichen Hand oder anderer Institutionen – Erlös aus Veranstaltungen Art. 17 Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung für das Folgejahr festgelegt. Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins Art. 19 Zur Änderung der Statuten ist die Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Art. 20 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen an die Einwohnergemeinde Würenlos über, welche es für einen ähnlichen Zweck zu verwenden hat. VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 27. Mai 2026 beschlossen und ab sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 9. Mai 2017. |